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Satzung
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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

Schützengesellschaft Hacklberger Schützen von 1919 e.V.

und hat seinen Sitz in Passau.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied im Bayerischen Sportschützenbund e.V. und erkennt dessen Satzung an.

Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.



§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Kameradschaft, Geselligkeit und ehrlicher Wettstreit sind oberstes Gebot. In mindestens 10 Pflichtkämpfen werden jährlich die Vereinsmeister in den verschiedenen Klassen ermittelt. In einem gesonderten End- und Königsschießen wird alljährlich der Schützenkönig ermittelt.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.



§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. September und endet am 31. August des folgenden Jahres.



§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Mitglied kann nur werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat.

Aufnahmeanträge sind schriftlich an den 1. Schützenmeister zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.



§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

b) durch Ausschluß. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereines.

Der Ausschluß kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muß erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.

Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluß zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.



§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen, zu befolgen.

Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.



§ 7 Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird.



§ 8 Verwendung der Vereinsmittel

Alle Einnahmen des Vereines dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Über Ausgaben, die den Betrag von 100.- € überschreiten, entscheidet grundsätzlich der Vereinsausschuß. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.



§ 9 Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:

1. Das Schützenmeisteramt

Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, einem Schatzmeister (Kassier), einem Schriftführer und einem Sportleiter. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.

Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Der 1. und der 2. Schützenmeister werden in geheimer Wahl durch Stimmzettel ermittelt.

In seinen Sitzungen, die vom 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen und geleitet werden, entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

2. Der Vereinsausschuß

Der Ausschuß besteht aus dem Schützenmeisteramt und fünf Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf sieben, wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat. Hat er mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl.

Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt, wobei aus den Beisitzern ein Jugendwart, ein zweiter Schriftführer und ein Vergnügungswart gewählt wird.

Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuß wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschußsitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

Schützenmeisteramt und Vereinsausschuß tagen grundsätzlich in gemeinsamer Sitzung.

Sämtliche Organe des Vereins üben die Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

3. Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt einmal im Jahr, nach Ablauf des Geschäftsjahres, zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen.

Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.

Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:

a) Entgegennahme der Berichte
- des 1. Schützenmeisters über das abgelaufenen Geschäftsjahr
- des Schatzmeisters über die Jahresrechnung
- des Schriftführers
- des Sportleiters

b) Bericht der Rechnungsprüfer und Entlastung des Schützenmeisteramtes bzw. Vereinsausschusses

c) Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses. Wahl der Rechnungsprüfer

d) Verschiedenes. Satzungsänderungen sind gegebenenfalls als eigener Tagungsordnungspunkt aufzuführen. Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluß.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom 1. Schützenmeister gegenzuzeichnen.

Als Rechnungsprüfer (Kassenprüfer) wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer dürfen weder Mitglied des Schützenmeisteramtes noch des Vereinsausschusses sein.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Schützenmeister zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen bestellt. Für die Beschlußfassung in der außerordentlichen Mitgliederverammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.



§ 10 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb von einem Monat eine 2. Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlußfähig ist. Zu dem Beschluß über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins übergeben, die es für gleiche gemeinnützige sportliche Zwecke wieder zu verwenden hat.