|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Verhaltenskodex |
|
|
Satzung
|
§ 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft Hacklberger Schützen von 1919 e.V. und hat seinen Sitz in Passau. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayer. Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
§ 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird erfüllt durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen, durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und durch Pflege der Schützentradition. Kameradschaft, Geselligkeit und ehrlicher Wettstreit sind oberste Gebote. In mindestens 8 Pflichtkämpfen werden jährlich die Jahresmeister in den verschiedenen Klassen ermittelt. In einem gesonderten End- und Königsschießen wird alljährlich der Schützenkönig/in ermittelt. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den 1. Schützenmeister zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Wird das Aufnahmegesuch nicht innerhalb von 4 Wochen vom Schützenmeisteramt abgelehnt, gilt es als angenommen. Gegen den Ablehnungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde beim Vereinsausschuss zu. Die Beschwerde ist innerhalb von drei Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbeschlusses an das Schützenmeisteramt zu richten. Der Vereinsausschuss hat innerhalb von 4 Wochen endgültig über die Beschwerde zu entscheiden. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod b) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten. c) durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung , bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens ; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der/die Betroffene zu hören oder ihm/ihr sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. Am Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistet Beiträge werden nicht zurückgewährt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne der Pflicht zur Beitragszahlung.
§ 7 Beiträge der Mitglieder Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 8 Verwendung der Vereinsmittel Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Über Ausgaben, die den Betrag von 200,00 € überschreiten, entscheidet grundsätzlich der Vereinsausschuss. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 9 Organe des Vereins, Vereinsleitung Die Organe des Vereins sind: 1. das Schützenmeisteramt Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Sportleiter. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretung des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2. Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt ist. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der 1. und 2. Schützenmeister werden in geheimer Wahl durch Stimmzettel ermittelt. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt. In seinen Sitzungen, die vom 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen und geleitet werden, entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Dem Schützenmeisteramt obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. 2. Der Vereinsausschuss Der Ausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und fünf Beisitzern. Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt . Die Zahl der Beisitzer kann durch das Schützenmeisteramt bei Bedarf erhöht werden. Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Schützenmeisteramt und Vereinsausschuss tagen grundsätzlich in gemeinsamer Sitzung. Sämtliche Organe des Vereins üben die Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen. Nach Beschluss des Vereinsausschusses können Vereinstätigkeiten – vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten – entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages unter Berücksichtigung der jeweils geltenden (insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen) Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für die Festlegung im Zusammenhang mit dem sog. „Ehrenamts-Freibetrag“ gemäß § 3 Nr. 26a EStG. 3. Mitgliederversammlung Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte: 1. Bericht des 1. Schützenmeisters 2. Bericht des Schatzmeisters/Kassiers 3. Bericht des Schriftführers 4. Bericht des Sportleiters 5. Bericht der Kassenprüfer 6. Entlastung des Schützenmeisteramtes bzw. des Ausschusses 7. (Nach Ablauf der Wahlperiode) Neuwahl des Schützenmeisteramtes, der Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer 8. Festlegung der Mitgliedsbeiträge 9. Satzungsänderungen 10. Verschiedenes Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn ¼ der Anwesenden das verlangt. Über Anträge, die nicht mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1. Schützenmeister zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Schützenmeisteramtes abgestimmt werden . Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig. An- und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten und Verpfändung von Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt , Vereinsordnungen zu beschließen. Als Rechnungsprüfer (Kassenprüfer) wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer dürfen weder Mitglied des Schützenmeisteramtes noch des Vereinsausschusses sein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Schützenmeister zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Schützenmeister einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert. Für die Beschlussfassung in der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 10 Protokoll Über Sitzungen des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses und die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
§ 11 Haftung Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 12 Datenschutz Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Sportschützenbund (BSSB) ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogenen Daten von Vereinsmitgliedern gespeichert: Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Bankverbindung, Spartenzugehörigkeit, Vereinszugehörigkeiten, sportliche Leistungen und erhaltene Ehrungen. Die Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen. Den Organen des Vereins und sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
§ 13 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks ist das verbleibende Vermögen der für den Vereinssitz zuständigen Gemeinde mit der Maßgabe zu übertragen, dieses wieder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Schießsports dauerhaft zu verwenden. Die für die Vereinsgeschichte wichtigen Unterlagen, insbesondere Mitgliederlisten, Chroniken, Fotos, Ehrenscheiben, Fahnen und Ähnliches sind dem Gemeindearchiv zu übergeben. Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 22. September 2017 einstimmig beschlossen. Bei der Abstimmung waren von 63 Vereinsmitgliedern 21 Mitglieder anwesend.
|
|
|
|
|
|
|
|